| Es gibt zahlreiche Zeitgenossen, manche nennen sich Pepper, die der Meinung sind Amateurfunkgeräte nicht nur besitzen sondern auch benutzen zu dürfen. Mancher prahlt sogar öffentlich damit dies zu tun und beruft sich auf folgendes Gesetz.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
So einfach sich dieses jetzt liest, so schwierig ist die Anwendung in der Praxis. Es ist auch normal, dass der Gesetzgeber hier genau prüfen wird, ob in einer vorliegenden Situation ein wirklicher "Notstand" vorlag. Sich also pauschal auf einen Notstand zu berufen kann bei der Benutzung eines Amateurfunkgerätes ohne entsprechende Genehmigung als Rechtsverletzung behandelt werden. Es gibt dazu auch viele Texte im Internet wo man sich bei Interesse genauer informieren kann. | | |
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